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Friedhof

Ungenügend war seit langem der Begräbnisplatz um die Kirche. Aber erst 1846 schreitet man zur Anlegung eines neuen Friedhofes nordwestlich des Ortes. Nach mündlicher Überlieferung stammt die Erde zur Erhöhung des Friedhofes vom Diekslag, und zwar wird vom westlichen Ende der Weide der uralte Seedeich abgetragen.

Der Wöhrdener Friedhof steht in der Trägerschaft der Kirchengemeinde Wöhrden. Er ist fast 2 ha groß. Seine äußere Ansicht weist drei Teile auf, zum Osten gelegen der „Alte Friedhof", ein großes Mittelstück, das ungenutzt ist und gen Westen der „Neue Friedhof".Das Geld für die Friedhofsgründung wird über Erbgrabanlagen aufgebracht. Aufgrund vertraglicher Beziehungen zwischen Wöhrden und Hamburg soll das Mittelstück Ende des vergangenen Jahrhunderts als Massengrab für Hamburger Pesttote verwendet worden sein. Da dieser Teil des Friedhofes über Jahrzehnte vergeben ist, entsteht der Neue Friedhof.

Seinerzeit stehen als Möglichkeit des Graberwerbs drei Varianten zur Verfügung. Es gibt drei-, sechs- und zwölfstellige Grabstätten. Einmal im Besitz, werden sie als Erbbegräbnisse behandelt. Auch nach Ablauf der Ruhezeit fallen keine Erwerbs- oder Verlängerungsgebühren an. Ruhezeit ist die Zeit von einer bis zur nächst möglichen Belegung eines Grabfeldes, in Wöhrden sind es 25 Jahre. Nach Trennung von Staat und Kirche mit Gründung der Bundesrepublik Deutschland haben sich im Friedhofsrecht viele Änderungen ergeben. - Ein Friedhof muß sich über das Gebührenaufkommen finanzieren. - Daran ändert auch eine kirchliche Trägerschaft nichts. Kirchensteuermittel dürfen für die Finanzierung eines Friedhofes nicht verwandt werden. Damit müssen die Gebühren den tatsächlich anfallenden Kosten entsprechen. Steigende Unterhaltungs- und Personalkosten, Umweltschutz Verordnungen (Verbot chemischer Mittel zur Unkrautbekämpfung) und die Einführung der 38,5 Stundenwoche führen dazu, daß der Kirchenvorstand beschließt, die Erbbegräbnisse aufzuheben und im Jahre 2000 in Wahlbegräbnisse umzuwandeln. Die Erwerber der Rechte an Wahlbegräbnissen können nach Ablauf der Ruhezeit wählen, ob sie die Rechte weiterhin innehaben, oder ob sie die Rechte und damit die Grabstätte an die Friedhofsverwaltung zurückgeben wollen.

Der Beschluß führt zu einem Prozeß zwischen mehreren Erbbegräbnisinhabern und der Kirchengemeinde Wöhrden. Wegen eines Formfehlers spricht das Verwaltungsgericht Schleswig den Erbbegräbnisbesitzern Recht zu. Daraufhin beschließt der Kirchenvorstand 1990, daß die Erbbegräbnisse mit dem 31. Dezember 1999 auslaufen und wie Wahlbegräbnisse behandelt werden sollen. Der Wortlaut wird durch Aushang und Veröffentlichung in der Dithmarscher Landeszeitung bekannt gemacht.

Parallel dazu verändert der Kirchenvorstand die Möglichkeiten der Grabstättenbelegung und beschließt, vermehrt Einer- und Zweierwahlgrabstätten auszuweisen. Zudem wird ein anonymes Urnenfeld angelegt. Gleichzeitig sieht sich der Vorstand verpflichtet, das Gebührenaufkommen der Kostenentwicklung anzupassen.

Durch Grabrückgaben und dem Auslaufen bestehender Grabrechte werden zusammenhängende Flächen auf dem Alten Friedhof frei. Gleiches gilt für den Neuen Friedhof. Der Kirchenvorstand beschließt im Juni 1993, auf dem Neuen Friedhof keine neuen Grabrechte zu vergeben. Bestehende Rechte sind davon ausgenommen. Vorrangig soll der Alte Friedhof belegt werden.

Weiter wird festgelegt, daß die Hauptsteige drainiert und auf alle Wege Stück für Stück Eisenschlacke oder Muschelkalk aufgebracht wird. Das Mittelstück des Friedhofes soll Wiese werden. All dies führt zu Arbeitszeitersparnissen und soll die Friedhofskosten so gering wie möglich halten. Friedhofsverwaltung und Friedhofsarbeiter sind stets bemüht, das Erscheinungsbild des Friedhofes zu verbessern, wohl wissend, daß ein Friedhof als Aushängeschild eines Dorfes angesehen werden kann.
(aus: Chronik der Gemeinde Wöhrden, S. 254/255)

Übersicht über den Friedhof